Lizenzbedingungen
Des Lizenzmaterials für Endkunden
Bern, 1. Januar 2025
1. Geltungsbereich
Diese Lizenzbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen den Lizenznehmer und der OAAT Organisation ambulante Arzttarife AG, Seilerstrasse 3, 3011 Bern (Lizenzgeber oder OAAT) sowie den Zugang, den Bezug und die Nutzung der Tarifkomponenten und des Lizenzma-terials für Endkunden. Mit der Nutzung des Lizenzmaterials und der Tarifkomponenten erklärt der Lizenznehmer, die vorliegenden Lizenzbedingungen verstanden zu haben und anerkennt diese.
2. Vertragsgegenstand
Diese Lizenzbedingungen regeln die Verwendung der von der OAAT zur Verfügung gestellten Tarifkomponenten, wie z.B. maschinenlesbare Tarifkataloge und Leistungskatalog, Grouperspezi-fikationen sowie Mappinglogiken(nachfolgend «Lizenzmaterial» genannt).
3. Nutzungsform
Die Integration des Lizenzmaterials zu Abrechnungs- und Simulationszwecken von Datensätzen (ambulante Behandlungen) in die eigenen Produkte und zur Nutzung für Endkunden.
4. Bedingungen zur Nutzung des Lizenzmaterials
4.1. Lizenzmaterial
1 Die OAAT überlässt dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Lizenzbedingungen das Lizenzma-terial gemäss den folgenden Nutzungsrechten. Das Lizenzmaterial steht in der jeweils gültigen Version auf der Webseite der OAAT zur Nutzung bereit.
2 Das jeweils aktuelle Lizenzmaterial wird mit Veröffentlichung und Aktualisierung der kommuni-zierten Version auf der Webseite der OAAT dem Lizenznehmer für den Gebrauch zur Verfü-gung gestellt.
3 Der Lizenznehmer anerkennt, dass Lizenzmaterial urheberrechtlich geschützt sein können. Alle Rechte am Lizenzmaterial stehen der OAAT bzw. dem Rechteinhaber zu und dürfen nur im vorgesehenen lizenzierten Umfang genutzt werden.
4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dem Lizenznehmer an dem Lizenzmaterial aus-schliesslich die in Ziffer 4.2 genannten Nutzungsrechte eingeräumt
4.2. Vertriebsrecht
1 Mit akzeptieren dieser Lizenzbedingungen hat der Lizenznehmer das Recht, das ihm überlas-sene Lizenzmaterial gemäss den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen zur Integration in die eigenen Produkte und zum Vertrieb an Endkunden zu benutzen (Vertriebsrecht).
2 Das Vertriebsrecht ist nicht exklusiv und nicht übertragbar.
3 Dem Lizenznehmer steht es frei für die Nutzung des Lizenzmaterials Unternehmen einzuset-zen, die in seinem Auftrag tätig werden und zur Erfüllung des Auftrages Zugriff auf das Li-zenzmaterial benötigen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass sein Auf-tragnehmer die Bestimmungen diese Vereinbarung vollumfänglich einhält.
4 Der Lizenznehmer steht dafür ein, dass die Endkunden diese Lizenzbedingungen einhalten. Für Verletzungen dieser Bestimmungen durch Endkunden haftet der Lizenznehmer wie für ei-gene Vertragsverletzungen.
5. Schutz des Lizenzmaterials
1 Dem Lizenznehmer stehen nur die im Rahmen dieser Bestimmungen ausdrücklich eingeräum-ten Rechte auf Gebrauch des Lizenzmaterials zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Ei-gentum, das Urheberrecht und die Schutzrechte am Lizenzmaterial und alle nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsbefugnisse verbleiben bei der OAAT, bzw. dem Inhaber der Schutz-rechte am Lizenzmaterial. Das Lizenzmaterial ist im vorgesehenen lizenzierten Umfang vom Lizenznehmer zu nutzen.
2 Jedes durch diese Vereinbarung nicht eingeräumte Nutzungsrecht an dem Lizenzmaterial bedarf der vorgängigen schriftlichen Genehmigung durch die OAAT.
3 Mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung genannten Vertriebsrecht erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechte am Lizenzmaterial.
4 Jegliche Verwendung, Nutzung und Anwendung des Lizenzmaterials ist beschränkt auf das Gebiet der Schweiz und das Gebiet Liechtensteins. Die Nutzung des Lizenzmaterials aus-serhalb dieser Gebiete ist untersagt.
5 Die Verletzung eines Nutzungsrechts kann einen Eingriff in die geschützten Rechte der OAAT darstellen und berechtigt die OAAT, diese Lizenzvereinbarung ausserordentlich mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigungsfolgen zu kündigen. Weitere der OAAT zustehende An-sprüche sind vorbehalten.
6. Kostenlose Nutzung
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Lizenzmaterial im Rahmen dieser Lizenzbedingungen unentgeltlich für den hier definierten bestimmungsgemässen Gebrauch zu nutzen.
7. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
1 Der Lizenznehmerverpflichtet sich selbst wie auch seine Erfüllungsgehilfen zur Wahrung der Geheimhaltung in Bezug auf nicht allgemein bekannte Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des Lizenzgebers bezieht und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung der Lizenzbestimmungen zugänglich werden.
2 Der Lizenuznehmer verpflichtet Auftragnehmer und Mitarbeitende vertraglich zur gleichen Sorgfalt wie vorliegend vereinbart und zur Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz.
3 Die Grouperspezifikation enthalten Informationen, Konzepte und Verfahren, insbesondere über die Bearbeitung von Daten, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der OAAT dar-stellen können. Der Lizenznehmer wird das Lizenzmaterial nur vertraulich und zum bestim-mungsgemässen Gebrauch (gemäss der vereinbarten Nutzungsform) verwenden.
4 Diese Verpflichtung gilt auf unbestimmte Zeit und auch dann, wenn der Lizenznehmer das Lizenzmaterial nicht mehr benutzen sollte.
8. Haftung
Die OAAT haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung wird im gesetzlich zu-lässigen Rahmen ausgeschlossen. Greift kein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Haf-tungsausschluss, haftet die OAAT nur insoweit, als das Ereignis durch ihre Versicherung (grundsätzlich und betragsmässig) gedeckt ist. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vor-hersehbaren Schaden begrenzt für direkte Schäden, welche dem Lizenznehmer im Falle ei-nes groben Fehlerverhaltens der OAAT entstanden sind, sofern der OAAT ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Jegliche weitere Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässig-keit, für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen oder Personalkosten des Lizenznehmers, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust sowie die Haftung für Hilfspersonen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Laufzeit und Kündigung
1 Diese Lizenzbedingungen treten mit dem Akzeptieren durch den Lizenznehmer in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit vereinbart.
2 Jede Partei kann diese Vereinbarung ohne Kündigungsfrist kündigen.
3 Der Lizenznehmer hat nach Beendigung der Lizenzbedingungen kein Recht mehr das Li-zenzmaterial zu vertreiben. Mit Beendigung dieser Vereinbarung erlischt jegliches Nutzungs-recht des Lizenznehmers in Bezug auf das Lizenzmaterial. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, mit Beendigung der Vereinbarung alle Unterlagen und sonstige Vertragsgegenstände an die OAAT zurückzugeben.
10. Änderung dieser Lizenzbedingungen
Die OAAT AG behält sich vor, die Nutzungsbedingungen, vor allem zur Anpassung an rechtli-che Vorgaben oder neue Leistungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Über Änderun-gen werden Sie auf geeignete Art und Weise informiert. Die jeweils aktuelle Version der Nut-zungsbedingungen ist jederzeit einsehbar auf der Webseite der OAAT.
11. Weitere Bestimmungen
1 Die OAAT übernimmt keine Garantie dafür, dass das Lizenzmaterial fehlerfrei mit beliebigen Daten und Programmen eingesetzt werden kann.
2 Die OAAT übernimmt keine Garantie dafür, dass das Lizenzmaterial fehlerfrei zur Verfügung stehen. Jegliche Haftung wird gemäss Ziffer 8 ausgeschlossen.
3 Für die mit dem Lizenzmaterial erzielten Ergebnisse sowie für Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten ist der Lizenznehmer allein verantwortlich.
4 Die Verantwortung für die Installation und den Gebrauch des Lizenzmaterials sowie die durch deren Einsatz erzeugten Resultate liegen ausschliesslich beim Lizenznehmer. Die OAAT übernimmt dafür keine Gewährleistung.
5 Die OAAT erbringt unter diesen Lizenzbedingungen keine Support- oder Wartungsleistungen.
6 Die OAAT erbringt grundsätzlich keine anderen Dienstleistungen in Bezug auf das Lizenzma-terial (z.B. Leistungen zur Installation des Lizenzmaterials).
7 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
1 Auf die vorliegende Vereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internatio-nalen Warenkauf und unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.